Kalibrieren von Waagen in Vechta
Waagen müssen wie alle Prüfmittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Diese Kalibrierungen sorgen für verwertbare Wägeergebnisse und sind im Rahmen von Qualitätsmanagementsystemen unerlässlich.
Wann und in welchem Umfang das Kalibrieren von Waagen erforderlich ist, hängt von vielen Faktoren ab.
Das Prüfverfahren muss an die Anwendung angelehnt sein. Je wichtiger der Einsatz der Waage für die Qualität der Prozesse ist, desto umfangreicher und aussagekräftiger müssen die Prüfverfahren des Messmittels sein.
Wir unterscheiden zwischen den Prüfverfahren:
- Eichung / Konformitätsbewertung
- Werkskalibrierung
- DAKKS Kalibrierung
Eichung / Konformitätsbewertung für jeden Bedarf
Die Begriffe sind eindeutig zu unterscheiden, werden aber häufig falsch verwandt. Die Eichung ist ein hoheitlicher Akt, der einzig und allein den Behörden vorbehalten ist. Dem entgegen wird die Konformitätsbewertung durch den Hersteller entsprechend der Richtlinie 2014/31/EU durchgeführt. Im Vorfeld wird durch eine geeignete Einrichtung die Befähigung zur Durchführung der Konformitätsbewertung durch den Hersteller geprüft und ggf. Bescheinigt. Nun darf der Hersteller die Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie durchführen und die Waagen für den eichpflichtigen Verkehr bereitstellen. Der Umfang der Prüfungen entspricht denen einer Eichung und der Hersteller muss die Konformität bescheinigen. Ein Typenschild mit den relevanten Informationen muss dauerhaft auf der Waage aufgebracht werden.
Die Eichung wird ausschließlich von den dafür zuständigen Behörden durchgeführt. Waagen, die mit einer Konformitätsbewertung in Verkehr, also auf dem Markt bereitgestellt wurden, sind nicht geeicht.
Sie dürfen aber wie eine geeichte Waage eingesetzt werden. Erst nach Ablauf der Eichfrist, wenn durch die verantwortliche Behörde eine Eichung, auch gern Nacheichung genannt, durchgeführt wurde, ist die Waage tatsächlich geeicht.
Trotzdem verwenden auch wir die falsche Begrifflichkeit wissentlich bei unseren Produkten. Bedingt ist dies einfach in der einfacheren Verständlichkeit für den Kunden. Es wird immer nach einer geeichten Waage gefragt, niemals nach einer Konformitätsbewerteten.
Kein Hersteller darf eine Eichung durchführen!
Beispiel eines Typenschildes mit den eichrechtlichen Kennzeichnungen.
Eichung durch Ihren Profi mit einer Behörde
Wird eine geeichte Waage beauftragt beantragen wir die Konformitätsbewertung durch eine dafür zugelassene Stelle. Die sogenannte Benannte Stelle wird auf dem Typenschild dargestellt, in unserem Fall die 0111 für das Mess- und Eichwesen Niedersachsen – Konformitätsbewertungsstelle.
Nacheichungen führen wir ebenfalls in unserem Hause oder direkt vor Ort mit der zuständigen Behörde durch. Wir übernehmen die Terminierung und stellen im Vorfeld sicher, dass die Waage die für die Eichung erforderlichen Fehlergrenzen einhält. Während der Eichbeamte die Waage prüft unterstützen wir mit Normalen (geprüfte Gewichte) den Prozess.
Für unsere Kunden führen wir auch eine Messmittelüberwachung. So kommt kein Eichtermin mehr überraschend oder wird gar versäumt.
Konformitätsbewertung - auf uns können Sie vertrauen
Die Konformitätsbewertung ist der Eichung gleichgestellt im Bezug auf die Verwendung des Messmittels im eichpflichtigen Verkehr. Durchgeführt werden darf diese entsprechend den Modulen der Richtlinie 2014/31/EU von Herstellern, die sich dazu qualifiziert haben. Eine benannte Stelle übernimmt dabei die Anerkennung und Überwachung. Korrekt ausgedrückt sind Hersteller allenfalls bemächtigt eine Konformitätsbewertung im Rahmen der Richtlinie 2014/31/EU auszustellen. Die Eignung hierzu muss aber nachgewiesen werden. In einem aufwendigen Prozess wird je nach Modul durch eine benannte Stelle geprüft, ob die Eignung beim Hersteller vorhanden ist. Danach wird ggf. mit Zertifikat bestätigt und ermächtigt.
Konformitätsbewertete Waagen dürfen ebenso wie geeichte Waagen im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden. Nach Ablauf der Eichfrist, die ebenso für konformitätsbewertete Waagen gilt, muss eine (Nach-) Eichung erfolgen. Diese darf nur von den Eichämtern durchgeführt werden
Alle Nichtselbsttätigen Waagen (NSW) unterliegen der Richtlinie 2014/31/EU, gleich ob sie konformitätsbewertet, geeicht oder nicht geeicht werden. Allein die Kennzeichnung gibt an, ob es sich um eine Waage handelt die im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden darf. Das Bild zeigt ein Typenschild mit den eichrechtlichen Kennzeichen. Dieses wird in der Regel am Ende des Prüfprozesses angebracht und zeigt an, dass es sich um eine Waage für den eichpflichtigen Verkehr handelt.
So gekennzeichnet darf die Waage in der gesamten EU eingesetzt werden. Mehr zum Thema Eichfristen und wann eine Waage geeicht sein muss finden Sie in unserem Blog unter Eichung / Kalibrierung.